Mikrofonverbot beim Autofahren.

Begonnen von Digger, 10:36 am Dienstag, den 28. Dezember 2021

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Digger

Die Ausnahmegenehmigung wurde in NRW am 21.12.21 bis zum 30.6.2022 verlängert.

Zusammenfassung soweit mir bekannt  (Stand 03.07.2021)

Hansestadt Hamburg: Ausnahmegenehmigung bis 30.6.22
Schleswig Holstein: Ausnahmegenehmigung bis 31.12.21
Nordrheinwestfahlen: Ausnahmegenehmigung bis 31.12.21 jetzt verlängert bis 22.06.22
Baden-Württemberg: Ausnahmegenehmigung bis 30.6.22

In den restlichen Bundesländern wurden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Ohne Gewähr


73 Digger
Tradition bedeutet nicht das Bewahren der Asche, sondern das Weitergeben des Feuers.

Am Mike Hartmut, 13HN958 / 13RF958
Mobil: Albrecht AE 6110 (AE5890EU),DV27T, DV27, DV lang, Eigenbau (J-Pole)
KF: AE 5890EU, Eigenbau (J-Pole)

Schrottfunker

Der aktuelle Link dazu im DARC vom 23.12.2021
https://www.darc.de/home im Moment der 3. Bericht auf der Seite.

Digger

#2
Ich habe da noch etwas, bezüglich des Mikrofonverbotes, gefunden.
Das Schreiben ist zwar schon älter, verdeutlicht aber die Sachlage sehr gut.

Offensichtlich handelt es sich dabei um ein Schreiben des

Ministeriums für Verkehr, Baden-  Württemberg,

siehe Dateien.

73 Digger


PS
für uns interessant dürfte hauptsächlich der letzte Teil des ersten Absatzes der zweiten Seite sein.
Tradition bedeutet nicht das Bewahren der Asche, sondern das Weitergeben des Feuers.

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Digger

#3
Neues und doch nichts neues.

Hier ein Screen veröffentlicht in "https://dserver.bundestag.de/btd/20/017/2001770.pdf"

Bedeutet, Der Bundestag hat das Ganze an den Bundesrat weitergegeben.
Mal sehen was die Länderkammer daraus macht.


73 Digger
Du darfst diesen Dateianhang nicht ansehen.
Tradition bedeutet nicht das Bewahren der Asche, sondern das Weitergeben des Feuers.

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Schrottfunker

Ja Hartmut

am Anfang des von dir verlinkten Schreibens steht auch über den Tabellen zu lesen:
"
Beschlussempfehlung 4
Die Petitionsverfahren abzuschließen
– weil den Anliegen teilweise entsprochen worden ist "

Interessant ist es, daß hier 7 Eingaben/Petitionen (sollte zum Ansporn dienen) eingereicht worden sind, und die Städte wecken zum Teil auch "Assoziationen".

Hört sich beim ersten &  zweiten Durchlesen nicht so toll an.

Vor allem, weil ich den weiteren Schriften , die du hier aufgeführt hast, entnehme, daß die Sache für die Gesetzgebung bald abgehakt werden soll.
Außerdem ordne ich die aufgeführten Argumente (die für eine Aussetzung des Gesetzes & Verlängerung der  Ausnahmeregelungen geführt haben) dort in "Lobbyarbeit" der Schwerverkehrsunternehmen ein (fände ich ich hier sogar nicht schlecht) , weiter die Rücksicht auf die -bisher fehlende- Produktion der geforderten technischen Möglichkeiten in der "Corona-Zeit" . Also hier könnte ich unken, da hat Anytonebaofengbondpuxingquanzhouqixiangwouxonxiamenzhengzhoumaycom und entsprechende Stellen der chinesischen Regierung auch eine "petit Petition" bei der Bundesregierung eingereicht.

Hätte, könnte, sollte , täte, wollte, würde, wäre ... im Nachhinein noch zu sinnieren, ob und wie eine Petion zu starten und zu unterstützen ist erscheint mir jetzt wenig sinnvoll.
... oder  doch nicht ....

Dem ganzen Pessimismus & Wutbürgerei zum trotz will ich irgendwo doch noch einwerfen, daß man hier am Ball bleiben könnte/sollte.
Vielleicht weil zu lesen ist, daß eine Petition aus Schaafheim eingereicht wurde. Ist da nicht bald ein Treffen oder so ?? ;-)

Oder sollten die Funker sich hier nochmal schnell zusammentun, damit das Ganze nochmal in die "Verlängerung", aber besser, zu einem (uns) gerechten  Abschluß kommt ?

Rolf

Digger

Laut DARC

wird die Ausnahmegenehmigung in NRW letztmalig verlängert.

Kopie:
Mit dem Erlass VM NRW vom 29.6.2022 – 58.88.05 10-000001 – hat das Ministerium für Verkehr des Landes NRW letztmalig eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 II StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt. Dies gilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann.

Quelle: https://www.darc.de/home/


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Digger

Hier nochmal ein Auszug aus der StVO § 23 Abstaz 1a.



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